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Das Grundgesetz denkt, nun ja, „völkisch“

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Von Friedrich Fröbel

Auch wenn man wie einst ich mit der abenteuerlichen Unreife des Achtzehnjährigen in die SPD eingetreten ist und schon als Schüler ehrfurchtsvoll bei den Juso-Hochschulgruppen hineingeschnuppert hat, muß man sich – jedenfalls, wenn man danach noch promovierter Volljurist geworden ist – eingestehen: Das Grundgesetz denkt völkisch. Punkt. Man mag das gut oder schlecht finden. Aber man kann es nicht einfach leugnen, ohne sich jeglicher geistigen Satisfaktionsfähigkeit zu begeben, wie es in diesem Jahr zum Beispiel hierhttp://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/9416-nationale-identitaet-und-deutschsein geschehen ist, und zwar auf eine geradezu groteske Weise, welche die böse Absicht offenbart. Man muß das im vorigen Satz verlinkte hochmanipulative Machwerk nicht lesen, es sei denn, man möchte sich im Detail informieren über Manipulationstechniken im real existierenden Merkelismus. Wer es aber doch tun will, möge hiesigen Text zunächst zu Ende oder wenigstens bis zur gleich folgenden Vorabnennung der entscheidenden Textstelle des Grundgesetzes lesen, die eben zu dem Zweck vorab zitiert wird, daß derjenige, welcher bereits halb oder ganz im Gegensinn des Grundgesetzes indoktriniert ist, nicht abwinke: Das kenne er schon, mit den Vorschriften des Grundgesetzes lasse sich im Sinne des „Deutschen Volkes“ kein Blumentopf gewinnen.

Hier also vorab das Entscheidende, so deutlich formuliert, daß man nur lesen können und die auch nur geringe Anstrengung logischen Denkens nicht aufbringen muß, die eine Ableitung desselben Ergebnisses aus den anderen einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes erfordert. Art. 116 Abs. 1 GG lautet: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat [Hervorhebungen durch den Verfasser].“ Das Entscheidende sind die Worte „oder … deutscher Volkszugehörigkeit“, die nach allen Regeln von Grammatik und Logik nicht, wie der Schreiber des oben verlinkten Textes dreist behauptet, auch nicht nach den Worten der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083037.html), mit der rein formellen „Staatsangehörigkeit“ identisch sind, sondern dieser offenkundig vorausliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil aus den, kurz gesagt, „deutschen Volkszugehörigen“ des Art. 116 Abs. 1, aus welchen Gründen auch immer, (rein) sprachlich die „den deutschen Staatsangehörigen … nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ gemacht (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083037.html). Das kann an der Sache natürlich nichts ändern, da das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz weder ändern kann noch ändern wollen darf, erleichtert aber dem oben mit unziemlicher Erwähnung bedachten Schreiber sein Geschäft, arglose Mitmenschen böswillig zu täuschen.

Aber nun wieder eins nach dem anderen. Nicht erst seit dem Hannoverschen Hinterher-Marsch der verkappten hinter den offenen Linksextremisten (http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Der-schwarze-Block-hat-uns-vorgefuehrt) ist das Ziel beider offenkundig: Das deutsche Volk soll abgeschafft werden, so wie die CSU das schon vor gut 15 Jahren durchaus mehr als nur geahnt hat (http://www.welt.de/print-welt/article561263/Der-deutschen-Bevoelkerung.html – dieser Artikel lohnt die langsame und „genießende“ Lektüre). Wir wollen uns nun jene Frage stellen, die auch der letzte sächsische König Friedrich August III. stellte, als 1918 die Umstürzler Revolution machten: „Derfen die’n das?“ Die Antwort gibt uns das Grundgesetz.

Im ersten Satz seiner Präambel heißt es: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen … hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

Im dritten Satz heißt es seit der Wiedervereinigung, es gelte nun „dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk“.

In Artikel 1 Absatz 2 heißt es: „Das Deutsche Volk bekennt sich … zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten usw.“

Und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 sagt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, womit mangels Erwähnung eines spezifisch anderen Volkes nur wiederum das deutsche gemeint sein kann.

Laut den Artikeln 56 und 64 sind Bundespräsident, -kanzler und -minister kraft ihres Amtseides nicht etwa einer „Bevölkerung“, also im Extremfall auch allen, die sich illegal auf deutschem Boden aufhalten, sondern „dem Wohle des Deutschen Volkes“ verpflichtet.

Darüberhinaus sieht sich das Grundgesetz auch über das Wohl des Deutschen Volkes hinaus nicht der Schaffung eines kulturlosen Einheitsmenschen verpflichtet, sondern gemäß Art. 9 Abs. 2 ausdrücklich der „Völkerverständigung“. Es setzt das Bestehen von „Völkern“ voraus, die sich „verständigen“ und also keineswegs vernichtet werden sollen, wie man es derzeit mit den Völkern Europas versucht.

Wer jetzt auf die Idee kommt, „das Deutsche Volk“ sei mit den BRD-„Staatsangehörigen“ deckungsgleich, irrt. Da sich laut Satz 1 der Präambel „das Deutsche Volk“ das den Staat BRD konstituierende Grundgesetz „gegeben“ hat, liegt das Deutsche Volk dem Grundgesetz logisch voraus und kann folglich nicht seinerseits durch das Grundgesetz definiert werden. Daß das selbstverständlich auch die Sicht des Grundgesetzes ist, zeigt Artikel 116 Abs. 1. Danach ist „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes“ nicht nur der Staatsangehörige, sondern auch, wer „als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit … in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Die „deutsche Volkszugehörigkeit“ und damit das Deutsche Volk liegen also der Staatsbürgerschaft nicht nur allgemeinlogisch, sondern auch nach dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes voraus. Was deutsche Volkszugehörigkeit bedeutet, definiert exemplarisch § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge: „Deutscher Volkszugehöriger … ist, wer sich … zum deutschen Volkstum … [bekennt], sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“ Damit dürfte die Frage abschließend geklärt sein, wer in der BRD im Rechtssinn, also mit Recht, „Wir sind das Volk!“ rufen darf.

Nun haben nachträglich einige Bestimmungen betreffend „europäische Einigung“ Eingang in das Grundgesetz gefunden, die vielleicht teilweise einen anderen Geist atmen mögen. Aber hier haben die Möchtegern-Volksvernichter ein kleines Problem. Und zwar mit der sogenannten „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3. Danach ist eine „Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche … die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, … unzulässig.“

Nun ist es ja nicht nur so, daß das „Deutsche Volk“ ausdrücklich in Art. 1 Abs. 2 als Subjekt des Staates und in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 als Träger der Staatsgewalt genannt wird. Sondern nach den Gesetzen der Logik gilt der Schutz der durch den Verfassungsgeber geschaffenen Ordnung e fortiori erst recht für den Verfassungsgeber selbst, denn die grundgesetzliche Bundesrepublik ist ja nichts anderes als: das Volk – als Staat – verfaßt (in den Worten des SPD-Vertreters im Parlamentarischen Rat, Carlo Schmid: “Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes.” – Die von Schmid erörterte Frage, ob das Grundgesetz überhaupt als Verfassung betrachtet werden könne, soll hier nicht behandelt werden). Alle nachträglich ins Grundgesetz eingefügten Bestimmungen, durch welche die Existenz und der Gedeih des Deutschen Volkes auch nur, wie Art. 79 Abs. 3 sagt, „berührt werden“, sind ausdrücklich „unzulässig“ und damit unwirksam. Ewig aber währt nach Art. 79 Abs. 3 GG das Recht aus Art. 20 Abs. 4 GG zum Widerstand gegen die das Volk unrechtlich Berührenden. Das Grundgesetz läßt in seinen Formulierungen keinen Zweifel daran, daß seine freiheitlich-demokratische Ordnung dem Deutschen Volk zu dienen bestimmt ist und nicht umgekehrt. Daher ist der Ausdruck „Verfassungspatriotismus“, mit Verlaub, ein Ausdruck fortgeschrittener Verblödung, wenn man ihren Verwendern nicht, was oft naheliegt, den Versuch heimtückischer Manipulation ihrer Zuhörer und Leser unterstellen will.

Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 sind ferner „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, … verfassungswidrig.“ Hier gilt das Gleiche wie bei der „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3: E fortiori sind damit auch Parteien verfassungswidrig, welche das ausdrücklich vom Grundgesetz genannte und vorausgesetzte Subjekt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das Deutsche Volk, „beeinträchtigen oder beseitigen“ wollen. Man schaue sich den Katalog der Grundrechte an, von denen einige für alle Menschen, einige aberausdrücklich nur für Deutsche gelten. Dennoch erklärt die SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung, Bürger, die auf „gewisse Vorrechte“ für Deutsche pochten, seien „rechtsextrem“ und müßten also politisch verfolgt werden. Wie eklatant muß die Verachtung des deutschen Grundgesetzes eigentlich noch werden, bevor solche verfassungsfeindlichen Vereinigungen verboten werden? Im Lauf der Jahrzehnte des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland und vor allem in der Zeit seit der Wiedervereinigung sind nach Lage der Dinge alle derzeit im Bundestag vertretenen Parteien so eindeutig verfassungswidrig geworden im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1, daß sie umgehend durch das Bundesverfassungsgericht zu verbieten sind.

Derzeit sind allerdings laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz antragsberechtigt für ein Verbotsverfahren nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, faktisch also aktuell genau die Parteien, die wegen Verfassungswidrigkeit zu verbieten sind. Es wird daher höchste Zeit, daß das Deutsche Volk sein vor einigen Monaten durch den Verfassungsrechtler Professor Michael Elicker (Universität des Saarlandes) bekräftigte Recht in Anspruch nimmt, kraft seiner verfassunggebenden Gewalt jederzeit bundesweite Volksentscheide zu organisieren und durchzuführen (http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2015_02_23_dav_aktuelles_demokratiestaerkung.html?q=elicker). Zunächst wäre sinnvollerweise über die Konkretisierung des rechtlichen Rahmens selbst abzustimmen, da im Grundgesetz bisher nicht mehr steht als: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in … Abstimmungen … ausgeübt.“ An der Durchführung einer bundesweiten Volksabstimmung könnte das Deutsche Volk nur durch rechtswidrige Gewalt gehindert werden, und es muß und darf von Rechts wegen darauf vertrauen, daß die Polizeibeamten, welche die Realität in diesem Land aus ihrem Dienst weit besser kennen als die leider noch viel zu vielen Fernsehzuschauer, im Fall einer entsprecheden politischen Anweisung ihre Dienstwaffen nicht gegen das Volk richten werden.

Was sich dem Grundgesetz in seinem Art. 79 Abs. 3, der „Ewigkeitsklausel“, schon heute klar und eindeutig entnehmen läßt, ist dies: Nicht genannt ist dort Artikel 21, welcher von den Parteien handelt und wo es in Abs. 1 Satz 1 heißt: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Die Parteien gehören also nicht für die Ewigkeit zum Grundgesetz, sie haben lediglich einen aktuellen Duldungsstatus. Mit entsprechend qualifizierter Mehrheit lassen sich die Parteien innerhalb des jetzigen grundgesetzlichen Rahmens abschaffen. Wer braucht dummschwätzende, gerne erst 19-jährige Parteifunktionär(“Inn“)e(“n“) im Bundestag, wenn man stattdessen unideologische Fachleute und lebenserfahrene, gestandene Männer und Frauen, vor allem aber in wesentlichen Fragen den Verfassungsgeber des Grundgesetzes – das Deutsche Volk – entscheiden lassen kann? Wichtige Elemente einer sinnvollen Gestaltung wahrer Freiheit finden sich in unserer staatlichen Nachbarschaft. Daß das „Schweizer Modell“ als Vorbild  allerdings nur bedingt taugt, hat die dreiste Nichtumsetzung der jüngsten schweizweiten Volksentscheide durch die dortige Politik gezeigt. Die bisher beste real existierende Anregung zu einer idealen deutschen Verfassung findet sich aber gleich nebenan, nämlich in Liechtenstein, jenem einzigen Land der Welt, in dem Deutsch die einzige Amtssprache ist, man lese – und staune:http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2015_09_21_dav_aktuelles_liechtenstein.html?q=gebel%20liechtenstein.

https://friedrichfr.wordpress.com/2015/12/06/das-grundgesetz-denkt-nun-ja-voelkisch/

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