Innerhalb der Bevölkerung Deutschlands (oder,zumindest bei dem Teil derselben, der bereit ist, über Missstände im Bereich der staatlichen Institutionen nachzudenken und solche kritisch zu hinterfragen) herrscht ein bohrender Verdacht dahingehend, dass die bundesdeutsche Justiz, in Fällen von Straftaten ernsthafteren Charakters (wie Körperverletzung mit Todesfolge, Vergewaltigung, Einbruchdiebstahl, tätlicher Angriff auf Organe der öffentlichen Sicherheit, Brandstiftung, um nur einige zu nennen) zu sog. „Kuscheljustiz“ (d. h. der Schwere der Tat unangemessen milden Urteilen) neigt – immer vorausgesetzt, der Täter kann einen Migrations-Hintergrund (MiHiGru) vorweisen. Dieses Phänomen wird umgangssprachlich auch als „Gewährung eines Migranten-Bonus“ bezeichnet und der „bohrende Verdacht“ wird durch immer zahlreichere Beispiele aus der Real-Welt der Justiz genährt.
Ich will die Wurzel für dieses Phänomens nicht einmal andeutungsweise inoffiziellen Direktiven der bundesdeutschen Exekutive zuschreiben, da eine solche Einflussnahme den Bankrott der montesquieu’schen Gewaltenteilung bedeuten würde, welche eine der Grundfesten jeder parlamentarischen Demokratie bildet. Eine solche Verknüpfung ist in einem eminent demokratischen Gemeinwesen wie der BRD faktisch undenkbar – und was nicht sein darf, kann bekanntlich auch nicht sein.
Ich möchte vielmehr davon ausgehen, dass einem Richter, dessen Alltag sich zwischen seiner Wohnstätte im „Rotweingürtel“ seines Wohnortes und einem polizeilich abgeschirmten Arbeitsplatz abspielt, möglicherweise der für das Verständnis kontemporärer Entwicklungen nötige Kontakt mit bildungsfernen und sozial schwachen Bevölkerungs-Strata abgeht.
Weder der Rotweingürtel, noch das kuscheligen Richterzimmer sind Standorte, von denen aus man einem realitäts-nahen Eindruck von dem sozialen Klima in den Zuwanderer-Ghettos gewinnen kann, die sich, dank der verfehlten Asyl- und Zuwanderung-Politik (oder besser, dem völligen Fehlen einer solchen) währen der vergangenen ca. vier Jahrzehnte in allen Großstädten Deutschlands (und mittlerweile in starken Ansätzen auch in Städten mittlerer Größe) herausgebildet haben. Ghettos, in denen sich unter dem Einfluss einer explosiven Mischung aus Bildungsferne, unterschwelligem Bewusstsein der eigenen Unzulänglichkeit, Enttäuschung über vermeintlich seitens der Wirts-Gesellschaft nicht eingelöste Versprechen, Sozial-Neid sowie den Lehren einer – in ihren Grundzügen steinzeitlichen – Religion ein gesellschaftliches Substrat von (für den deutschen Normalbürger unvorstellbarer) Primitivität und Brutalität herausbildet hat und sich (Öl auf Wasser gleich) weiter ausbreitet..
Die, wie bereits gesagt, inzwischen notorische „Kuscheljustiz“ förderten bei diesem Substrat das Gefühl des “Über-dem-Gesetz-Stehens“ und hat dazu geführt, dass weite Teilen der urbanen Ballungsräume Deutschlands für den bio-deutschen Bürger in fortschreitenden Maße zu wahren „Jurassic Park“-Kopien geworden sind.
Die Anwendung des von der Justiz kultivierten und gerne zitierten Prinzips der „Kraft der Reformierung“ ist unter solchen Umständen nicht nur absolut fehl am Platz, sondern geradezu kriminell.
Um hier Abhilfe zu schaffen, plädiere ich an dieser Stelle für Gesetzgebung , die bindend vorschreibt, dass alle Richter an Strafkammern in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern jeweils eine Woche pro Halbjahr als Beobachter (im Journalismus bezeichnet man dies mit „embedded observer“) die lokale Polizei bei Streifen und Einsätzen begleiten müssen. Dies sollte geignet sein, den Blick der Stützen unseres Justizwesens für den wahren Charakter der immer häufiger in ihren Gerichtssälen auftauchenden „Kundschaft“ schärfen und ihnen helfen den Hang zu einem falschen Toleranz-Verständnis zu überwinden – zum Wohle der dankbaren Nation.
Noch einige Worte zu den Aspekten „Verfassungs-Kompatibilität“ und „praktische Ausführung“:
Die Rechtspflege in der BRD sowie die damit befassten Strukturen fallen (bis zur vorletzten Instanz-Ebene) in die Kompetenzbereiche der Bundesländer. Zum Kompetenzbereich in Sachen Justiz gehören auch Strukturierung und Reglementierung der Fortbildung des einschlägigen Personals (einschließlich der Richter) und der im Vorstehenden angesprochene Reformpunkt scheint mir eindeutig in den Definitions-Bereich der „Fortbildung“ zu fallen.
Einschlägige Regelungen könnten somit auf der Ebene einzelner Bundesländer beschlossen werden und müssten nicht notwendigerweise den (vermutlich hoffnungslosen) Weg durch die zentralen, in einem Morast von Sozial-Romantik und falschem Toleranz-Verständnis versackten Legislativ-Organe des Bundes in Berlin durchlaufen. Ein gewisser Teil der Mitglieder von Landes-Parlamente lebt zwar ebenfalls in Elfenbein-Türmen, aber dieser Türme sind der kontemporären Wirklichkeit der Straße und den geistigen Strukturen der Migranten-Parallelgesellschaften nicht ganz so weit entrückt, wie die im Berliner Reichstagsgebäude.
Ein einziges einsichtiges Landes-Parlament müsste somit in eigener Regie – und gewissermaßen als Vorhut des gesunden Menschenverstandes – einen Anfang in der im Vorstehenden skizzierten Richtung machen, wonach mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, andere folgen würden.
Also, bitte! Wer macht den Anfang? Um einen inzwischen zu Allgemeingut gewordenen Ausspruch zu zitieren „Es ist viel zu tun – packen wir’s an!“ (Wenn auch der ursprüngliche Autor dieser Worte konsequent einen Bogen um die Zuwanderungs- und Asyl-Problematik gemacht und diese Verhaltensweise als Norm offenbar auch an „sein Mädchen“ weitervererbt hat.)
Quo usque tandem