Von Gerhard Breunig
Aktuell sind viele Mythen und Märchen in Bezug auf das deutsche Asylrecht unterwegs. Neben der ewigen Schuld aller Deutschen, die es eigentlich so gar nicht geben kann und darf, weil eine Schuld in ihrem Wesen immer individuell und niemals kollektiv ist, appellieren Gutmenschen stets mit Erfolg an das angeblich schlechte Gewissen derjenigen, die gegen die aktuell stattfindende Invasion aufbegehren.
Wer sich in Deutschland gegen den alles beherrschenden Mainstream stellt, wird mit der Nazi Keule niedergebügelt.
Mit der angeblich kollektiven Schuld der Deutschen, erklärt man uns seit 1945 nichts anderes, als dass Sippenhaft zumindest für uns Deutsche doch legitim sei. Genauso wenig wie alle nordafrikanischen oder arabischen Männer seit dem 1. Januar automatisch zu Busengrapschern und Vergewaltigern mutiert sind, haben alle Deutschen bis 1945 Konzentrationslager betrieben, Juden vergast und Andersdenkende verfolgt.
Auch heute ist nicht jeder, der eine Glatze hat, automatisch ein Nationaler Sozialist.
Dies gilt natürlich auch für Menschen, die aus so genannten Kriegsgebieten zu uns kommen. Nicht jeder, der heute kommt, ist automatisch auch ein Kriegsflüchtling. Wir sind offensichtlich leicht empfänglich dafür, uns von solchen hohlen Phrasen beeinflussen und in eine bestimmte Richtung leiten zu lassen. Warum das so ist, überlasse ich Ihrer eigenen Phantasie.
Ich möchte mich viel eher mit dem Unsinn, den man uns seit Monaten zum Thema Flüchtlinge auftischt, beschäftigen. Es wäre nämlich durchaus möglich, hier schnell handhabbare Regelungen zu finden, um den Zustrom zu regulieren und Berechtigte von Unberechtigten zu trennen. Denn eines sollte uns allen klar sein. Ein „Weiter so“ wie bisher, wird unser Land, unsere Kultur und unsere Zukunft zerstören. Wenn es nicht schnell gelingt, Angela Merkel und ihre willigen Helfer bei diesem Zerstörungswerk an ganz Europa endlich wirksam zu stoppen, wird es bald zu spät sein.
Ein Bürgerkrieg ist dann die unausweichliche Folge. Und wer will das schon?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schreibt zu diesem Thema Folgendes: Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.
Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht…
…Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).
Allgemeine Notsituationen wie Armut, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen.
Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht. Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.
Eigentlich ist hier schon sehr deutlich gesagt, dass praktisch keiner der aktuell zu uns kommenden so genannten Schutzsuchenden, ernsthaft berechtigt wäre, einen Asylantrag in der BRD zu stellen. Aber damit nicht genug.
Selbst unter Geltung der so oft erwähnten Genfer Flüchtlingskonvention wäre im Asylrecht vieles machbar, wenn man es denn wirklich wollte. Diese Konvention wird zwar gerne auch von unseren Polit-Darstellern zitiert, vermutlich allerdings nicht wirklich gelesen. Wie anders sollte man es sonst auffassen, dass jedes Mal, wenn in diesem Land eine Diskussion über die restriktivere Auslegung des Asylrechtes aufkommt, sofort ein Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention angeführt wird?
Ebenfalls gern genommen wird die Europäische Menschenrechtskonvention (EMKR), die unsere Politik wie eine heilige Monstranz vor sich herträgt, wenn das Tabu-Thema Asylpolitik auf den Tisch des Hauses gebracht wird.
Dabei hat Großbritannien die EMRK bereit vor einigen Monaten faktisch außer Kraft gesetzt.
Logisch, dass die Qualitätsmedien in Deutschland zu diesem Thema wieder mal einen totalen Blackout hatten. Man vergaß doch glatt, darüber auch bei uns zu berichten. Ich mag mir gar nicht vorstellen, wenn Deutschland so etwas getan hätte. In Wahrheit ist eben Vieles machbar, auch wenn die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention weiterhin gelten. Es liegt ausschließlich am politischen Willen, wie man handelt. Und dieser politische Wille fehlt in Angela Merkels bunter Multi-Kulti-Republik leider völlig.
Liegt es möglicherweise daran, dass wir, wie Wolfgang Schäuble doch so treffend formulierte, seit 1945 zu keinem Zeitpunkt wirklich souverän waren? Denn dieser Hinweis des Bundesfinanzministers und Obergurus des ESM belegt im Umkehrschluss absolut zweifelsfrei, dass unsere gesamte Politik seit Jahrzehnten nicht dem deutschen Volk, sondern irgendwelchen fremden Herren im Hintergrund zu Diensten ist. Nicht souverän bedeutet schließlich nichts anderes als fremdbestimmt zu sein.
Die Frage ist, wer bestimmt hier wirklich?
Zunächst galt die am 28. Juli 1951 verabschiedete Genfer Flüchtlingskonvention nur für Europa. Sie sollte Flüchtlinge aus den kommunistischen Ländern des Ostblocks Schutz bieten. Die damit verbundene positive Propaganda schien es dem Westen durchaus wert zu sein, die wenigen Flüchtlinge von dort entsprechend zu versorgen.
Im Januar 1967 wurde die Genfer Flüchtlingskonvention dann auf insgesamt 137 Staaten ausgedehnt. Darunter auch einige heutige Problemkandidaten wie Iran, Israel, Kenia, Kongo, Somalia, Sudan und die Türkei. Die Genfer Flüchtlingskonvention begründet jedoch keine Einreiserechte in ein Land, und sie begründet auch kein Recht auf Asyl. Sie ist vielmehr ein Abkommen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Sie normiert und standardisiert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl und bietet den Staaten einen großen Spielraum für Interpretationen.
Das Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bleibt jedem Unterzeichnerstaat selbst überlassen. Selbstverständlich kann nach Artikel 1 auch jeder Flüchtling zurückgeschickt werden, wenn die Umstände seiner Anerkennung wegfallen. Sie findet keine Anwendung auf Personen, die Verbrechen begangen haben (Artikel 1f). Selbstverständlich hat jeder Flüchtling nach Artikel 2 die Verpflichtung, Gesetze und Rechtsvorschriften in seinem Gastland zu beachten. Artikel 9 verschärft diesen Rahmen sogar noch. Die illegale Einreise eines Flüchtlings kann ebenfalls bestraft werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Flüchtling unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem Leben oder Freiheit bedroht waren. Dies setzt allerdings voraus, dass er sich unverzüglich bei den Behörden meldet und Gründe darlegt, welche seine unrechtmäßige Einreise rechtfertigen.
In das Reich der Legenden kann man auch die gern genommene Aussage verorten, dass die Artikel 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention eine Ausweisung anerkannter Flüchtlings verbieten würde. Diese ist nach Artikel 32 Absatz 2 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchaus möglich. Sogar ohne die Möglichkeit, verzögernde Rechtsmittel dagegen einzulegen.
Das angeblich absolute Ausweisungsverbot des Artikels 33 wird in dessen Absatz 2 ebenfalls eingeschränkt, denn auf die Vergünstigung der Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet. Dies gilt auch, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Jeder Drogendealer, Vergewaltiger, Dieb, Messerstecher oder Schläger könnte demnach sogar in ein Land, in dem ihm sehr Gravierendes droht, ausgewiesen werden, selbst wenn er als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebt. Dies gilt auch für jeden, der seine Ausweispapiere vernichtet, Pässe fälscht oder sich auf andere Art und Weise einem schweren Vergehen schuldig macht. Wer wirklich ernsthaft um Leib und Leben fürchtet, wird so etwas nur in seltensten Fällen tun.
Wie fast bei allen internationalen Konventionen und Verträgen gibt es auch für die Genfer Flüchtlingskonvention im Artikel 44 eine Kündigungsklausel.
Nach dieser kann jeder Vertragsstaat das Abkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung kündigen.“ Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Zusätzlich kann unter Artikel 45 jederzeit eine Revision des Abkommens beantragt werden.
Es gäbe also genügend Mittel und Wege, auf Basis bestehender Gesetze und internationaler Verträge, das Problem der Masseneinwanderung in den Griff zu bekommen.
Allein es fehlt der Wille. Man sollte sich fragen, weshalb.
Gerhard Breunig ist Autor der Bücher „Klimasozialismus“ und „Abgemerkelt“.