Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg von Ende 2014 haben „Homosexuelle Flüchtlinge Anspruch auf Asylgewährung, wenn ihnen in ihrer Heimat Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung droht.“ Ob die hohen Richter in Luxemburg sich wohl darüber im Klaren waren, dass sie mit ihrer Entscheidung eine weitere (schrille) Note zu dem bereits kunterbunten Asyl-Chaos hinzugefügt und einen weiteren Weg für Asyl-Missbrauch geebnet haben?
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Mit uns zieht die neue Zeit….
Um zu verstehen wovon ich spreche, lade ich Sie, geneigte Leser, ein, mich auf einem virtuellen Ausflug in – sagen wir – das Jahr 2017 zu begleiten. Im Kielwasser der eingangs zitierten höchst-richterlichen Entscheidung haben sich inzwischen wahre Springfluten von, gemäß ihren eigenen Angaben in ihren Heimatländern (vorwiegend solchen des islamischen Kulturkreises) ob ihrer homo-erotischen Neigungen Verfolgter über Europa (und vorwiegen über die BRD) ergossen. Unser Ausflug führt uns – irgendwo in Deutschland – in eine beliebige Amtsstube der für die Behandlung von Asyl-Angelegenheiten zuständigen Behörde. Ein Schreibtisch (prä-Weltkrieg II) mit Telefon und überfließenden Ein-/Aus-Tabletts, ein Bürosessel, zwei Metall/Platik-Stühle, mit Aktenordnern und und Formularstapeln vollgepackte Regale, eine gerahmte Fotografie des amtierenden Innen-Ministers an der Wand. Einem sichtlich gestressten Sachbearbeiter hinter dem Schreibtisch sitzt, vor demselben, ein relativ dunkelhäutiger Antragsteller gegenüber.
Sachbearbeiter: „Herr“ (Name tut hier nichts zur Sache) „Sie sind (wirft einen Blick auf die vor ihm liegende Akte) im vergangenen Jahr hier eingereist und haben Asyl beantragt; diesem Antrag ist (erneuter Blick ins Dossier) im laufenden Jahr stattgegeben worden. Ist das so weit richtig?“
Antragsteller: „Ja, Du alles richtig.“
Sachbearbeiter: „Ich sehe hier weiter (neuer Blick auf die Unterlagen), dass Sie jetzt, mit dem Argument der Familienzusammenführung, Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für zwei Ehefrauen und acht leibliche Kinder beantragen. Die Sache mit den zwei Ehefrauen… Sie gehören der islamischen Glaubens-Gemeinschaft an?“
Antragsteller: Du wieder richtig. Ich Anhänger von wahre Glaube… folge Lehre von Mohammed – Allah segne und beschütze. Darf vier Ehefrauen haben, aber habe nur zwei… spare deutsche Staat viel Hartz Vier.“
Sachbearbeiter (der bereits seit geraumer Zeit aufgegeben hat, in Diskussionen über religiöse Themen einzusteigen): „Verzeihen Sie die Frage… aber sind die Ehefrauen weiblichen Geschlechts?“
Antragsteller (euphorisch): Oh, ja! Wie sagen? Ah, ja… außerordentlich!“ (Macht mit den Händen opulente Bewegungen relativ weit vor der Brust.)
Sachbearbeiter: „Wir haben hier ein kleines Problem. Sie haben in Ihrem seinerzeitigen Antrag als Asylgrund angegeben, dass Sie in Ihrem Heimatland (Blick in die Akte), der Islamischen Republik Bongomongo, intensiver Verfolgung….“
Antragsteller (unterbricht erregt): „Ja, schlimmes Verfolgung…. großes Gewalt … Gefahr für Leben!“
Sachbearbeiter: „….intensiver Verfolgung aufgrund Ihrer homo-erotischen Neigungen ausgesetzt waren. Nun ist es nach landläufigem Verständnis unseres Kulturkreises so, dass sich homo-erotische Veranlagung und Heterosexualität gegenseitig ausschließen – wie, also, kommen Sie zu zwei Ehefrauen sowie einer, doch relativ großen, Anzahl von Kindern?“
Antragsteller (perplex): „Homero…? Herteo…? Nix verstehen!“
Sachbearbeiter: „Lassen Sie es mich vereinfacht erklären: Wer schwul ist, treibt es normalerweise nicht mit Frauen.“
Antragsteller (ist einen Augenblick lang aus dem Konzept gebracht, dann erhellt sich sein Gesicht zu einem strahlenden Lächeln): „Ah, nix Problem… ganz einfach: ich homoschwulisch an Tage mit gerade Zahl, bestelle Äcker – meine Frauen – an Tage mit ungerade Zahl. Und jetzt du gib Stempel!“
Sachbearbeiter: Kollabiert in seinem Bürosessel. Herzinfarkt.
Schlusswort: Das vorstehende Szenario ist Satire – und überzeichnet daher. Aber: Wollen wir wetten, dass – falls dieses Szenario Wirklichkeit wäre – sich garantiert ein deutscher Richter fände, der per Gerichtsbeschluss sowohl die Aufrechterhaltung des Asyls-Status unseres Antragstellers als auch – auf dem Weg des Familien-Nachzugs – die Aufnahme seines gesamten Anhangs in die BRD verfügen würde?
Quo usque tandem