Von Roland Ulbrich (Patriotische Plattform)
In der jüngsten politischen Debatte wird der AfD vorgeworfen, gegen die Religionsfreiheit zu sein. Dabei geht es um drei Forderungen:
– Verbot von Minaretten,
– Verbot des Rufs des Muezzin und
– Verbot der Vollverschleierung.
Konkret wird Art. 4 II GG angeführt, der betroffen sein soll. Die Vorschrift lautet:
„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Was hat ein Minarett mit Religionsausübung zu tun? Mal abgesehen davon, dass man im frühen Islam des 7. Jahrhunderts gar keine Minarette kannte, die ersten Minarette waren umfunktionierte Kirchtürme in Syrien, stellt sich diese Frage recht ernsthaft. Und das insbesondere im 21. Jahrhundert. Mag es in früheren Zeiten noch die Notwendigkeit gegeben haben, die Moschee durch einen Turm zu finden, ist das doch im Zeitalter der Landkarten, Stadtpläne und Navigationsgeräte nicht mehr nötig. Es gibt auch kein Erfordernis eines Minaretts zum Zwecke des Gebets oder seiner Vorbereitung. Wir brauchen also kein Minarett zur Religionsausübung, mithin ist der Schutzbereich nicht betroffen. Weiter könnte man die Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG prüfen. Die Errichtung eines Minaretts könnte ein Kunstwerk darstellen. Da ist schon was dran. Aber die Baukunst wird durch das Baurecht beschränkt. Insofern steht es uns von Verfassungs wegen frei, das Baurecht so zu gestalten, dass derlei Bauwerke nicht errichtet werden dürfen.
Braucht man den Ruf des Muezzin für die Religionsausübung? Hier gilt das oben Gesagte: Bei der heutigen technischen Ausstattung mit Kalendern und tragbaren Uhren muss niemand laut herumrufen, um die Gläubigen über den Zeitpunkt des Gottesdienstes zu informieren. Ein im engeren Sinne religiöser Zweck ist nicht ersichtlich. Wenn nun schon der Schutzbereich der Religionsfreiheit nicht betroffen ist, könnte man an die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG denken. Diese wird jedoch durch die verfassungsmäßige Rechtsordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßige Gesetze gehören. Und ohne große Schwierigkeiten kommen wir da auf § 117 I OwiG: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
Aber die Vollverschleierung von Frauen könnte eine Form der Religionsausübung sein. Über religionswissenschaftliche Zweifel daran möchte ich hier nicht diskutieren. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Weimarer Reichsverfassung werden staatsbürgerliche Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, ein allgemeines Vermummungsverbot, wie wir es bereits im Versammlungsgesetz kennen, zu erlassen. Die Identifizierbarkeit eines Menschen kann ohne weiteres als staatsbürgerliche Pflicht definiert werden. Da kennen wir weitaus weitergehende Pflichten, wie Melde- und Ausweispflicht. Und bei dem Blick über die Grenzen können wir feststellen, dass am 1. Juli 2014 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das in Frankreich bestehende gesetzliche Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit bestätigte. Übrigens: Der genannte Gerichtshof ist kein Organ der EU, sondern des Europarats!
Wir sehen, die Versagerparteien sind schnell mit dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit bei der Hand. Bei näherer Betrachtung bleibt davon nicht viel übrig. Die damit verbundene Rechtstäuschung wird nicht sanktioniert, was auch gut so ist. Die AfD muss als Rechtsstaatspartei stets den durchschaubaren Vorwurf der Kollision mit dem Grundgesetz kontern. Unsere Gegner sind keine Verfassungsfeinde, aber offenbar auch keine Verfassungskenner.
http://patriotische-plattform.de/blog/2016/04/21/afd-gegen-religionsfreiheit/