Von Roland Ulbrich, Rechtsanwalt, Sprecher des Landeskreises Sachsen der Patriotischen Plattform
Seit geraumer Zeit wird unser Asyl- und Aufenthaltsrecht durch einen Begriff geprägt, den Kriegsflüchtling. Es wird suggeriert, es handele sich neben dem politisch Verfolgten um eine weitere Kategorie des Flüchtlings. Während Asylbewerber aus politischen Gründen zu über 98 Prozent abgelehnt würden, läge das bei Kriegsflüchtlingen ganz anders, ihre Fluchtgründe würden zu 30 Prozent bejaht. Es lohnt sich also, hier einmal näher hinzuschauen. Haben wir Juristen etwas übersehen? Liegt es gar daran, dass die Genfer Konventionen, bekannt für die Behandlung von Kriegsgefangenen, auf geheimnisvolle Weise erweitert wurden?
Das Grundrecht auf Asyl ist in Art. 16 a GG geregelt. Dort finden wir nichts von Kriegsflüchtlingen. Nur von politischer Verfolgung ist die Rede. Bei Betrachtung von Rechtsprechung und Literatur müssen wir feststellen, dass der Begriff der politischen Verfolgung weiter ist, als der Wortlaut vermuten lässt. Auch die Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe fällt hierunter. Aber Kriegsflüchtlinge sind nicht zu finden. Nun könnte es sich ja aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge etwas Weitergehendes ergeben. Dieses Abkommen – auch Genfer Flüchtlingskonvention genannt – erwähnt ebenfalls nicht den Kriegsflüchtling. Im Gegenteil, der Begriff des politisch Verfolgten nach Art. 16 a GG wird weiter ausgelegt als der Flüchtling nach dem oben genannten Abkommen.
Könnte man nicht den Asylanspruch des Kriegsflüchtlings anderweitig herleiten? Nein, sagt uns das Bundesverfassungsgericht: Das Asylrecht dient dem Schutz des politisch Verfolgten, es soll nicht vor allgemeinen Unglücksfällen bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Ursachen hervorgehen (vgl. BVerfGE 54, 357; 56, 235). Es ist zu konstatieren: Weder das Grundgesetz noch die Genfer Flüchtlingskonvention geben dem Kriegsflüchtling ein Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Als Erbe der rot-grünen Koalition gibt es das „kleine Asyl“ von 2004. Könnte hier der Anspruch des Kriegsflüchtlings auf Asyl unterhalb der Verfassungsebene liegen? Nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Auch hier ist vom Kriegsflüchtling keine Rede, also ist eine Abschiebung in ein Kriegsgebiet zulässig, solange dort keine politische Verfolgung droht.
Allerdings finden wir im „kleinen Asyl“ eine gewisse Erweiterung des Verfolgungsbegriffs: Nach § 3 c Nr. 3 Asylverfahrensgesetz kann die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der jeweilige Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Eine meiner Meinung nach misslungene Vorschrift, wenn man bedenkt, dass auch Verbrecherbanden einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen können, man denke an die Mafia. Aber auch hier ist vom Kriegsflüchtling keine Rede. Die Voraussetzungen der Verfolgung entsprechen auch hier der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 a GG.
Verbleibt noch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, ein Teil der bereits oben erwähnten Genfer Konventionen. Allen Genfer Konventionen ist jedoch gemein, dass sie sich nur an die kriegsführenden Parteien richten. Wenn auch vieles im Recht umstritten ist, Deutschland ist bestimmt nirgendwo in der Welt eine kriegsführende Partei. Auch der Umstand eines Bündnisses mit den USA (NATO) lässt keine andere Beurteilung zu, auch wenn der genannte Staat selbst Kriegspartei ist. Sollten wir uns allerdings dazu hinreißen lassen, zum Zwecke „der Befreiung unterdrückter Völker“ mit den USA in den Krieg zu ziehen, könnte daraus tatsächlich eine Pflicht zu Aufnahme von Kriegsflüchtlingen entstehen. Das gilt es politisch zu verhindern.
Der Kriegsflüchtling hat als solcher weder einen Anspruch auf Asyl noch auf Abschiebungsschutz. Die Medien konstruieren hier eine Rechtsfigur, die es einfach so nicht gibt. Offenbar will man den Umstand kaschieren, dass nur knapp zwei Prozent der Asylbewerber anerkannt werden. Auch spielt wohl das Bewirken eines Mitleidseffekts durch die Medien eine Rolle. Deutschland wäre überhaupt nicht in der Lage, die Kriegsflüchtlinge dieser Erde aufzunehmen. Krieg ist auch kein Fluchtgrund. Sollte aufgrund der Kriegsumstände eine Flucht notwendig werden, haben die Kriegsparteien für den Schutz der betroffenen Zivilpersonen zu sorgen.
http://patriotische-plattform.de/blog/2015/08/29/der-kriegsfluechtling/