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Wie die Polizei vor linker Gegen-Demo kuscht

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Von Klaus Peter Krause

Trotz fünf Hundertschaften und dreier Wasserwerfer – Die Polizei musste (auf Befehl) eine erbärmliche Rolle spielen – Für den Rechtsstaat abermals eine Niederlage – Wann eine Demo verboten oder aufgelöst werden kann – Auch nicht angemeldete Demos dürfen abgehalten werden – Was Gegen-Demos erlaubt und verboten ist – Die rechtliche Pflicht der Polizei – Die Rechtslage – Augenzeugenberichte

Jüngst in Hamburg. Die AfD hatte zu einer Demonstration aufgerufen. Sie richtete sich mit Schwerpunkt gegen die hochgefährliche Politik der Merkel-Regierung, jeden ins Land zu lassen, der das Wort Asyl schreiben oder aussprechen kann. Kurz-Motto: Das Asylchaos stoppen und den Ansturm der Schein-Asylanten unter Kontrolle bringen. Gegendemonstranten der politisch linken und linksextremen Szene, weit überwiegend jugendliche Schreihälse, hatten sich ebenfalls eingefunden – zur gleichen Zeit am gleichen Ort. Dürfen die das? Haben sie ihren Gegenaufzug angemeldet? Darf die zuständige örtliche Behörde das zulassen? Hat nicht derjenige das alleinige Recht, zur ausgesuchten Zeit am ausgesuchten Demo-Ort zu demonstrieren, der hier seine Veranstaltung zuerst angemeldet hat? Müsste die Behörde die Gegendemonstranten nicht an einen anderen Ort oder auf eine andere Zeit verweisen?

Fünf Hundertschaften der Polizei und drei Wasserwerfer

Diese Fragen stellten sich die AfD-Mitglieder und ihre Sympathisanten, die sich am 31. Oktober am Hamburger Hauptbahnhof (Steintorplatz) versammelt hatten, um von hier aus durch die Mönckebergstraße zum Gänsemarkt zu marschieren. Dort sollte die Abschlusskundgebung stattfinden. Diesen Marsch suchten die Gegendemonstranten zu verhindern. Das ist ihnen in der Tat gelungen. Dabei waren sie etwa gleich viele wie die AfD-Demonstranten, also keineswegs in der Übermacht und auch ein sehr überschaubarer Haufen. Dabei ist die Polizei mit fünf Hundertschaften (!) vertreten gewesen, später noch mit einer Reiterstaffel. Auch hatte sie drei Wasserwerfer aufgefahren.

Nach endlos langen Verhandlungen ein polizeiliches Marschverbot

Mit diesem Aufgebot wäre es für die Polizei ein Leichtes gewesen, den AfD-Demonstranten den Weg über die Mönckebergstraße zum Gänsemarkt freizumachen und freizuhalten. Ich selbst habe an der Demo teilgenommen, bin ständig herumgelaufen, auch hinter die Fronten der Krakeeler, und habe daher einen guten Überblick bekommen. Nach endlos langen Verhandlungen mit dem Einsatzleiter der Polizei (Polizeirat Wolfgang Austen) erging an die AfD-Demonstrierer schließlich das polizeiliche Gebot, am Ort zu bleiben und nicht zu marschieren. Warum hat die Polizei das getan? Ihr Einsatzleiter muss einen politischen Befehl vom Rathaus bekommen haben; der tatsächlichen Situation entsprach das Gebot nicht. Ein Teilnehmer meinte: „Der Einsatzleiter ist eher ein politischer Beamter und will seine Sterne nicht verlieren. Die Anweisungen kommen vom Innensenator! Wer hat eigentlich die Demo der Antifa direkt neben unserer genehmigt? Und wenn die gar nicht genehmigt war, warum wurde diese geduldet?“

Die Rechtslage: Demos sind nur anmelde-, nicht genehmigungspflichtig

Nun, ob sie ungenehmigt war, weiß ich nicht. Aber Demonstrationen sind nur anmeldepflichtig, sie sind nicht genehmigungspflichtig, sie müssen also nur angemeldet werden, das reicht. Rechtlich gelten Demonstrationen als „Versammlung“ oder „Umzug“ oder „Aufzug“. Daher haben sie sich nach dem Gesetz über Versammlungen und Umzüge zu richten, kurz Versammlungsgesetz (hier). Danach hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Das darf grundsätzlich an einem selbstgewählten Ort, zur selbstgewählten Zeit und in einer selbstgewählten Form geschehen. Denn:

Warum Demo-Veranstalter Ort, Zeit und Form selbst wählen dürfen

„Der Veranstalter sichert sich damit die Möglichkeit, Art und Umfang der öffentlichen Aufmerksamkeit für die Versammlung zu beeinflussen. Dieses Ziel, in der Öffentlichkeit auf das politische Anliegen der Demo aufmerksam zu machen, wird von der Verfassung geschützt. Bei einer Begrenzung des Rechts auf Stadtgebiete ohne oder mit wenig Publikum würde das Demonstrationsrecht leerlaufen. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen möglich, wenn nämlich durch geringfügige Änderungen der Route ohne erhebliche Beeinträchtigungen des Versammlungszwecks oder der angestrebten Publizität gravierende Gefahren verhindert werden können.“ (Quelle hier)

Wann eine Demo verboten oder aufgelöst werden kann

Verboten werden können Versammlungen (Demonstrationen) im Einzelfall nur aus vier aufgezählten Gründen, darunter dann, „wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben“ (Paragraph 5 VersG). Ebenfalls aus nur vier Gründen kann die Polizei die Versammlung (unter Angabe des Grundes) auch auflösen, darunter dann, „wenn die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht“. (Paragraph 13 Absatz 1 VersG).

Auch nicht angemeldete Demos dürfen abgehalten werden

Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben. Findet sie unter freiem Himmel statt, muss sie dieser spätestens 48 Stunden, bevor er sie bekanntgibt und bewirbt, bei der zuständigen lokalen Behörde „unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges“ anmelden – schriftlich, per Fax oder telefonisch. Das Nichtanmelden einer Versammlung wird als Verwaltungsstrafe geahndet. Das ist allerdings kein Grund, die Versammlung aufzulösen.

„Spontanversammlungen“ bedürfen einer Anmeldung überhaupt nicht

Eilveranstaltungen, die einen aktuellen Grund haben, können auch kurzfristig angemeldet werden, nämlich dann, wenn ein aktueller Anlass besteht. Doch dürfen sie auch erst zu diesem Zeitpunkt beworben werden. Sogenannte Spontanversammlungen haben keinen Leiter und können folglich auch nicht angemeldet werden, sind aber trotzdem durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) geschützt. Juristen unterscheiden dabei zwischen dem Versammlungsbegriff des Grundgesetz-Artikels 8 und dem des Versammlungsgesetzes. Das Grundgesetz gibt nur Deutschen das Recht, sich „friedlich und ohne Waffen“ zu versammeln. Das Versammlungsgesetz gewährt dieses Recht auch Nichtdeutschen. Ihm unterliegen ebenso bewaffnete oder unfriedliche Demonstrationen (siehehier).

Der Rechtsverstoß der Gegen-Demo in Hamburg blieb ungehindert, ungeahndet

Alles dieses gilt ebenfalls für Gegendemonstrationen, folglich auch dieses Gebot von Paragraph 2 Absatz 2: „Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.“ Dagegen haben die Gegendemonstranten in Hamburg am 31. Oktober ungehindert und ungeahndet verstoßen. Und Paragraph 15 des Versammlungsgesetzes besagt: „Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Was Gegen-Demos erlaubt und verboten ist

Nach Aussagen des Leipziger Versammlungsrechtlers Christoph Enders (hier) ist eine Versammlung (also auch eine Gegendemonstration) nur geschützt, solange sie am öffentlichen Diskurs teilnimmt. Wenn sie dagegen in einer Art Selbsthilfe ihre Ziele einfach durchsetzen wolle, sei der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit verlassen. Das habe das Bundesverfassungsgericht 2001 entschieden. Sitzblockaden seien nicht gewalttätig, sondern friedliche Versammlungen. Wer sich als Gegendemonstrant allerdings auf die Marschroute der Demonstranten setze, um die Versammlung am Abmarsch zu hindern, greift, wie Enders erläutert, zur Selbsthilfe. „Das ist nicht der Sinn der Demonstrationsfreiheit.“ Eine bloße Sitzblockade sei nach dem Strafgesetzbuch zwar keine Nötigung – das habe das Bundesverfassungsgericht entschieden – aber nach dem sächsischen Versammlungsgesetz seien “grobe Störungen” von Demonstrationen verboten, die in der Absicht geschähen, diese zu verhindern. Angedroht werde Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Haft.

Die Polizei muss Blockaden von Gegen-Demos auflösen, sie sind eine Straftat

Entscheidend ist für Enders der Zweck der Blockade, nämlich dann, „wenn sie nicht als symbolischer Akt gedacht ist, sondern auf Verhinderung abzielt: Die Demonstranten sollten nicht später losgehen oder eine andere Route nehmen, sie sollten überhaupt nicht marschieren können“. Die Polizei müsse den Abmarsch der Demonstration ermöglichen und eventuelle Blockaden der Gegner auflösen. Wie das Verwaltungsgericht Dresden festgestellt habe, müsse die Polizei die beiden Lager sogar räumlich deutlich trennen, damit es zu Blockaden auf der Route gar nicht erst kommen könne. „Wenn die Stadt konkrete Anzeichen hat, dass die Gegendemonstrationen Ausgangspunkt für Blockaden sein sollen, kann sie auch solchen Veranstaltungen einen räumlich entfernten Platz zuweisen. Die Störung einer Demonstration ist eine Straftat. Nach dem Legalitätsprinzip muss die Polizei eingreifen.“

Gibt es so etwas wie ein „Erstanmeldeprivileg“ gegenüber Gegen-Demos?

Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat entschieden: „Eine ‚flächendeckende’ Anmeldung von Gegenveranstaltungen allein mit dem Ziel, durch die faktische Belegung öffentlicher Straßen und Plätze eine andere Demonstration zu verhindern, nimmt an der Schutzwirkung des Art 8 GG nicht teil, weil dieses Grundrecht eine Bereitschaft zur Zielverfolgung allein mit kommunikativen Mitteln voraussetzt.“ (VGH-Beschluss vom 30. April 2002 • Az. 1 S 1050/02). Allerdings scheint bei Gegendemonstrationen das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ keine Rolle zu spielen. Denn im gleichen VGH-.Beschluss heißt es sinngemäß: Die zuständige örtliche Behörde kann sich selbst dann nicht auf ein „Erstanmeldeprivileg“ berufen, wenn Örtlichkeiten für mehrere Versammlungen nur begrenzt zur Verfügung stehen, so dass die später angemeldete Versammlung, also die Gegen-Demo, nicht ohne weiteres zu verbieten ist: „Vorrangig ist auch hier, die räumliche Kollision der Veranstaltungen durch Auflagen gemäß § 15 Abs 1 VersG (VersammlG) zu vermeiden und einen schonenden Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeizuführen.“

Hierzu mein Kommentar, bezogen auf die AfD-Demonstration in Hamburg: Die Behörde hätte die räumliche Kollision vermeiden können und müssen, denn den Marsch der AfD zu verbieten, ist alles andere als ein „schonender Ausgleich“ zwischen Demonstranten und Gegendemonstranten.

Die rechtliche Pflicht der Polizei, Demos vor Behinderungen zu schützen

In einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts Braunschweig über „Antworten auf häufig gestellte Fragen“ (Stand: 12. April.2011) heißt es, das Demonstrationsrecht „umfasst auch die Pflicht des Staates – insbesondere der Polizei –, diese wie alle anderen Versammlungen vor Behinderungen, Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen. Aktionen der Polizei zur Durchsetzung des Versammlungsrechts sind also ein Gebot des Rechtsstaates“. Weiter steht dort: „Selbstverständlich stehen grundsätzlich auch Gegendemonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Geschützt ist in jedem Fall die politische Meinungsäußerung. Allerdings können sich Gegendemonstrationen nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen, wenn sie ausschließlich das Ziel verfolgen, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu vereiteln. Hier ist die Polizei rechtlich dazu verpflichtet, zum Schutz der anderen Versammlung einzuschreiten.“

Einsatz von Wasserwerfern nur, wenn er nicht unverhältnismäßig ist

Das Gericht weiter: Die Polizei sei zwar grundsätzlich wegen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit dazu verpflichtet, Demonstrationen, die sich auf dieses Grundrecht berufen dürfen, auch gegen Gegendemonstranten zu schützen. Aber dafür gebe es ebenfalls rechtliche Grenzen: „So dürfen beispielsweise polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Gegendemonstranten (wie der Einsatz von Wasserwerfern zur Räumung einer Straße) nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.“ Auch Spontanversammlungen, die ohne Einladung und Vorbereitung stattfänden, stünden grundsätzlich unter dem Schutz des Demonstrationsrechts nach Artikel 8 des Grundgesetzes. „Für solche spontanen Gegendemonstrationen gelten aber die gleichen rechtlichen Grenzen wie für angemeldete.“ Die ganze Mitteilung des Braunschweiger Verwaltungsgerichtes hier.

Fazit: Die Polizei hat in Hamburg vor der Gegen-Demo unverhältnismäßig gekuscht

Mein Fazit aus diesen Darstellungen der Rechtslage für die AfD-Demonstration in Hamburg: Die Polizei spielte – auf Befehl – eine erbärmliche Rolle. Für den Rechtsstaat abermals eine Niederlage. So geht er Schritt für Schritt (teils gewollt, teils ungewollt) vor die Hunde. Das polizeiliche Verbot des geplanten Marsches durch die Mönckebergstraße zum Gänsemarkt war unnötig unverhältnismäßig. Die Polizei hat (auf Befehl von oben) vor den Gegendemonstranten gekuscht und damit das Verfassungsrecht auf Demonstrationsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Diese Behinderungen und die zunehmenden Gewalttaten extremer Chaoten gegen die AfD und ihre Amtsträger werden dieser jungen Partei noch mehr Anhänger und Wähler zuspülen.

Eine Umfrage: 60 Prozent für die AfD, keine 9 Prozent für die anderen

Ein Beleg dafür ist eine T-Online-Umfrage vom 29. Oktober (Quelle hier). Danach haben in den vergangenen Tagen über 170 000 Personen auf T-Online angeklickt, welche Partei sie derzeit wählen würden. Das Ergebnis: 60,8 Prozent stimmten für die AfD, alle anderen Parteien kamen nicht einmal auf 9 Prozent (Stand 29. Oktober, 9.55 Uhr). Die Frage hatte gelautet: Welche Partei würden Sie wählen, wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre? Teilgenommen haben seit dem 23. Oktober laut Statistik 177 533 Personen. Davon sprachen sich 107 995 für die AfD aus. Keine der etablierten Parteien würde es nach diesem Stimmungsbild auf 9 Prozent schaffen.

Man muss Umfragen, ob repräsentativ oder nicht, nicht trauen. Und 60 Prozent für die AfD sind sehr unwahrscheinlich. Aber sie geben zumindest eine Stimmung wieder, auch wenn diese am Wahltag eine ganz andere sein kann. Die Altparteien jedenfalls müssen alarmiert sein und sind es auch.

Einige Augenzeugen berichten von der Demo im Hamburg

Abschließend noch ein paar Äußerungen von Augenzeugen aus der AfD-Demonstrantengruppe (deren Namen sind mir bekannt, nenne sie aus Schutzgründen aber nicht): Hier ein paar Äußerungen von Augenzeugen aus der AfD:

„Frauke Petry hielt eine beeindruckende Rede, die zwar durch Hassparolen und unentwegtes Gegröle der Antifa gestört worden ist, aber von dem immer wieder aufkommenden Applaus und Sprechchören aus unseren Reihen getragen und unterstrichen worden ist. Weitere Reden wurden von dem Landesvorsitzenden der Hamburger AfD Bernd Baumann und dem Landesvorsitzenden der AfD in Niedersachsen Armin-Paul Hampel gehalten.“

„Ein seltsames Gefühl ist das“

„Geschützt wurden wir von 5 Hundertschaften der Hamburger Polizei. Ein seltsames Gefühl ist das, vor allem, wenn man merkt, dass diese Polizei nicht in der Lage war, diesen Mob zu kontrollieren und den Weg für unseren Demonstrationszug freizumachen. Selbst als Wasserwerfer aufgefahren worden sind, sorgte dies für keinerlei Einschüchterung. Immer wieder wurde der Start des Demonstrationszuges verschoben. Nach etwa eineinhalb Stunden wurde der linksextremistische Block von der Polizei aufgefordert, deren Versammlung zu beenden und den Ort in Richtung Mönckebergstraße zu verlassen. Es wurde immer wieder damit gedroht, Wasserwerfer zum Einsatz kommen zu lassen. Geschehen ist allerdings nichts, weder auf der Seite des Mobs, noch auf der Seite der Polizei.“

Mit dem U-Bahn-Sonderzug nach Wandsbek

„Der Höhepunkt war dann am Ende, dass die Hamburger Polizei für uns einen Sonderzug der U-Bahnlinie U1 bestellte. Nachdem wir fast drei Stunden auf dem Steintorplatz Flagge gezeigt hatten, wurden wir geschlossen und von der Polizei geschützt (unter anderem mit einer Reiterstaffel am Eingang zum Bahnhof) auf den U-Bahnhof geleitet und dort weiter unter Polizeischutz direkt mit einem Sonderzug nach Wandsbek gebracht. Alle Demonstranten wurden in die abgesperrte U-Bahnstation geführt und der Zug wurde rappelvoll. Wir fuhren dann ohne Halt bis Wandsbek Markt. So wurden die friedlichen Bürger vor dem wütenden Mob geschützt.“

Unter dem Schutz der Reiterstaffel zum Bahnhof

„Die Reiterstaffel war direkt am Eingang zum Bahnhof zwischen den Krawallmachern und einer weiteren Reihe von Polizisten. Als wir die Treppe runter gingen zu den Bahngleisen, hämmerten die Antifas unaufhörlich gegen die Scheiben und zeigten uns mit Handbewegungen, dass wir einen Kopf kürzer gemacht werden sollen. Glücklicherweise hatten unsere Kinder überhaupt keine Angst. Es wird für mich immer klarer, dass ganz bewusst dafür gesorgt werden sollte, dass wir eingeschüchtert werden und künftig nicht mehr für die AfD auf die Straße gehen sollen.“

Wie es ein ehemaliger DDR-Bürger sieht

„Ich bin 25 Jahre unter dem Regime des real existierenden Sozialismus der DDR aufgewachsen. Und ich habe mir geschworen, NIE WIEDER meine Meinung unterdrücken zu lassen. NIE WIEDER zu kuschen vor einem undemokratischen Regime, und ich sage Euch, wir sind heute weiter als 1989. Es scheint ja schon normal zu sein, gelegentlich mal ein Einbruch, das regelmäßige Einschmeißen der Scheiben von Abgeordnetenbüros, Verwüsten von Unternehmen und Privatwohnungen gewählter Landtagsabgeordneter, die Reihe der Straftaten wächst von Woche zu Woche. Eigentlich fehlt nur noch der erste Mordanschlag.“

„Polizisten haben sich bei mir entschuldigt“

„Eine ganze Reihe Polizisten, die ich von anderen Demos schon kenne, haben sich bei mir entschuldigt und waren merklich beschämt. Die Gegendemonstranten wurden bis auf 5 Meter an die AfD herangelassen. Über 2 Stunden flogen Eier und Farbgeschosse, und der Einsatzleiter, von mir mehrfach persönlich darauf hingewiesen, tat … nichts – gar nichts. Ich bin entsetzt. Ehrlich gesagt, haben mich die Bemerkungen der einfachen Polizisten wieder aufgebaut. Vielen ist diese RotGrüne Hamburger Regierung anscheinend inzwischen gründlichst zuwider.“

„Auch die Polizisten müssen sich langsam entscheiden …“

„Bei der verfassungsgemäßen Bedeutung des Demonstrations- und Versammlungsrechtes muss man sich fragen, ob ein Einsatzleiter der Polizei bei aller Entscheidungsfreiheit sich nicht der Strafvereitelung im Amt (§ 256 STGB) schuldig gemacht hat, wenn er eine widerrechtliche Verhinderung einer genehmigten Demo nicht auflöst. …. Mittlerweile habe ich immer öfter den Eindruck, dass die Polizeiführung sich gern hinter politischen Entscheidungen versteckt und auch mal Recht beugt. Wo bleibt die Gewaltenteilung? Die Polizei hat nicht die Kompetenz juristische Entscheidungen zu treffen, sondern Recht durch zusetzen. Übrigens ist die ‚Staatshaftung’ 1982 abgeschafft worden. Seither handelt jede Amtsperson voll umfänglich privatrechtlich. Strafanzeigen müssen von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt werden, Strafanträge schon. Auch die Polizisten müssen sich langsam entscheiden, ob sie sich an die verfassungsgemäße Rechtsordnung (GG Art. 20) halten wollen oder nicht. Übrigens setzt eine laufende Dienstaufsichtsbeschwerde die zweijährliche Gehaltsaufstufung aus.“

„Verharmlosungsjournalismus“ des Norddeutschen Rundfunks

„Ich war dabei, was der NDR daraus macht, ist wieder einmal ein typisches Beispiel für ‚Verharmlosungsjournalismus’ sowie ‚Tendenzberichterstattung’ der ‚durch Zwangsgebühren bezahlten politisch-korrekten Meinungsmacher’! Kein Wort zur Duldung von Rechtsbrüchen durch die Polizei, kein Wort von der Nichtdurchsetzung des Demonstrationsrechtes, kein Wort darüber, dass die Störungen von den Linksautonomen und der Antifa ausgingen, die verharmlosend als “Rangeleien” betitelten Angriffe der linksautonomen Schlägertruppe, eines hochaggressiven, gewaltbereiten Mobs!“ Der Norddeutsche Rundfunk hat hier berichtet, die Tageszeitung Die Welt hier.

http://kpkrause.de/2015/11/02/wie-die-polizei-vor-linker-gegen-demo-kuscht/

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